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Letzte Änderung: 20.08.2011
Vereinssatzung
dingolfing.org
e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "dingolfing.org
e.V."
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Dingolfing.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der
beruflichen Bildung.
Der Verein wird zu diesem Zweck
a) Interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen
und Veröffentlichungen an das Internet heranführen,
b) hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen
und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben,
c) mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit
diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss
aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende
des Geschäftsjahres zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann
Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe
die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende ist im Innenverhältnis
zur Vertretung des Vereins nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000,- Euro sind für
den Verein nur verbindlich, wenn der Gesamtvorstand zugestimmt hat.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich
eine Geschäftsordnung.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
§ 9 Die Sitzung des Gesamtvorstands
Für die Sitzung des Gesamtvorstands sind die Mitglieder vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche
vorher, durch persönliches Einladungsschreiben oder per eMail einzuladen. Der Gesamtvorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein
Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden mit zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden
in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen
und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen ausschließlich durch den Kassenwart,
bei dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden, geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf
zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für
den Vorstand,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und
über die Auflösung des Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss
des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens
einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches
Einladungsschreiben einberufen. Dies kann auch per eMail geschehen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei Beschlussunfähigkeit
ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung
der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel
der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bayerische Rote Kreuz, Kreisverband Dingolfing-Landau,
Krankenhausstrasse 6, 84130 Dingolfing, das es unmittelbar und ausschliesslich für die Jugendarbeit zu
verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 18.01.1996 errichtet und auf den Jahreshauptversammlungen am 06.03.2001, am 15.07.2010 und zuletzt am 18.08.2011 geändert.
Dingolfing, den 18.08.2011
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